Vollmachten sind Teil des täglichen Lebens. Wir finden Sie im Alltag, wenn wir zum Beispiel ein Paket abholen müssen und wir eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, dieses in unserem Namen abzuholen. Bei unseren Bankkonten können wir anderen Personen, beispielsweise dem Ehepartner, eine Vollmacht erteilen, damit dieser Bankgeschäfte in unserem Namen erledigen kann. Und auch beim Grundbesitz und im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf ist es möglich, Vollmachten zu erteilen. Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen die Möglichkeit einer Verkaufsvollmacht erklären, in welchen Fällen eine Verkaufsvollmacht für Immobilieneigentümer sinnvoll ist und was es dabei zu beachten gibt.
Inhaltsverzeichnis
Bei einer Verkaufsvollmacht für eine Immobilie wird eine dritte Person dazu ermächtigt, im Namen des Eigentümers ein Haus oder ein Grundstück zu verkaufen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine solche Verkaufsvollmacht, ebenso wie der Kaufvertrag selbst, notariell beglaubigt oder beurkundet werden muss. Eine Verkaufsvollmacht kann in verschiedenen Fällen in Frage kommen – generell immer dann, wenn der Eigentümer selbst nicht in der Lage ist, das Rechtsgeschäft selbst durchzuführen. Das kann der Fall sein, wenn die Immobilie an einem anderen Ort als dem Wohnort des Eigentümers liegt, beispielsweise bei einem Ferienhaus. Ein weiterer Fall wäre, wenn der Besitzer zeitweise im Ausland lebt und sich dadurch nicht selbst um die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit seiner Immobilie kümmern kann. Ebenso ist es möglich, dass der Eigentümer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Verkauf selbst durchzuführen.
Als Verkaufsvollmacht für ein Grundstück reicht eine formlos oder schriftlich erteilte Vollmacht nicht aus, sondern es ist eine notarielle Verkaufsvollmacht erforderlich. Bei der notariellen Verkaufsvollmacht bestätigt der Notar den Inhalt und die Rechtsgültigkeit des Vertragstextes sowie die Geschäftsfähigkeit des Ausstellers, sodass der Bevollmächtigte den Immobilienverkauf rechtsgültig durchführen kann. Diese Art der Verkaufsvollmacht ist eine zweckgebundene Vollmacht. Der Inhalt kann so präzise wie gewünscht festgelegt werden, zum Beispiel kann ein Mindestbetrag für den Verkauf vorgeschrieben werden. Die notarielle Verkaufsvollmacht wird zum Beispiel im Falle eines Nachlasses genutzt: Erbengemeinschaften, die gemeinsam über eine Immobilie entscheiden müssen, bestimmen in diesem Fall einen der Miterben oder einen Immobilienpartner, der die Verkaufsvollmacht erhält und das Geschäft abwickelt.
Anstelle einer zweckgebundenen Verkaufsvollmacht für eine Immobilie ermächtigt auch eine Generalvollmacht den Bevollmächtigten dazu, stellvertretend für den Eigentümer ein Grundstück zu verkaufen. Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich dabei um eine sehr umfassende Vollmacht. Die Generalvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten dazu, den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten zu vertreten. Ausgenommen sind nur höchstpersönliche Geschäfte, zum Beispiel eine Eheschließung oder Erbangelegenheiten. Durch den Umfang der Generalvollmacht ist es von besonderer Wichtigkeit, nur Personen damit auszustatten, denen Sie hundertprozentig vertrauen können. Diese Art der Vollmacht wird häufig Angehörigen erteilt, etwa den Kindern des Vollmachtgebers.
Eine der Generalvollmacht ähnliche Vollmacht ist die Vorsorgevollmacht. Allerdings wird diese spezifisch für den Fall vereinbart, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird, zum Beispiel infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls. Für diesen Fall wird spezifisch festgelegt, in welchen Bereichen der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber vertritt. In der Regel sind dies Regelungen, die zum Beispiel die Gesundheit, Pflege, Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten und die Vertretung vor Behörden betreffen. Soll sie allerdings auch als Verkaufsvollmacht für das Immobilieneigentum gelten, muss dies explizit in die Vollmacht mit aufgenommen werden.
Bei Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Immobilien macht der Gesetzgeber strenge Formvorschriften. Wichtig ist es daher, entsprechende Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten. Beim Verkauf eines Grundstücks muss immer ein Notar hinzugezogen werden. Ist der Eigentümer aufgrund der örtlichen Situation nicht in der Lage, selbst zum Notartermin zu erscheinen, braucht er einen Vertreter, um den Verkauf abzuschließen. Das gleiche gilt, wenn die gesundheitliche Situation dies nicht zulässt. Der Notar muss sich bei der Beglaubigung der Unterschrift des Eigentümers bzw. bei der Beurkundung des Kaufvertrags davon überzeugen, dass der Verkäufer geschäftsfähig ist, also die Bedeutung des Verkaufs versteht. Ist dies nicht der Fall, etwa im Falle einer Alzheimer- oder Demenzerkrankung, kann der Verkäufer keine gültigen Immobiliengeschäfte mehr abschließen. Dementsprechend muss eine Vollmacht für den Hausverkauf notariell beglaubigt oder beurkundet werden.
Auch im Zuge eines Immobilien-Teilverkaufs erteilt der Verkäufer dem Immmobilienpartner in der Regel eine Verkaufsvollmacht. Diese wird direkt bei Vertragsabschluss unterzeichnet und verbleibt beim Notar. Der Immobilienpartner hat demnach nur in ganz bestimmten Fällen Zugriff auf diese Vollmacht, beispielsweise beim Tod des Kunden. Der entscheidende Vorteil hierbei ist, dass Sie mit Heimkapital einen kompetenten und erfahrenen Partner an Ihrer Seite haben, der den gesamten Verkaufsprozess professionell und bestmöglich steuert, sie aber die Entscheidung treffen wann, denn eine Immobilienpartnerschaft mit Heimkapital ist grundsätzlich unbefristet und läuft ein Leben lang. Eingeschlossen sind hierbei sämtliche erforderlichen Schritte eines Verkaufs, sodass Sie sich weder um Besichtigungen, Formalitäten oder andere Aufgaben kümmern müssen und auf die Expertise des Partners vertrauen können. Möglich ist auch, für die verkauften Anteile ein Ankaufsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen. So erhält die eingetragene Person, beispielsweise ein Erbe, das Recht, diese vor allen anderen zurückzukaufen.
Eine zweckgebundene Verkaufsvollmacht kann vom Vollmachtgeber zeitlich befristet werden. Wurde keine Befristung festgelegt, erlischt die Verkaufsvollmacht mit Abschluss des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts, also mit dem Verkauf. Außerdem kann der Vollmachtgeber die Verkaufsvollmacht jederzeit widerrufen.
Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich unbegrenzt gültig und gilt auch über den Tod hinaus. Allerdings ist es auch hier möglich, die Gültigkeit zeitlich zu begrenzen. Eine Vorsorgevollmacht ist unbeschränkt gültig, erlischt aber in der Regel mit dem Tod. Die Gültigkeit über den Tod hinaus kann aber in der Vollmacht festgelegt werden. In beiden Fällen kann die Vollmacht entweder durch den Vollmachtgeber, sofern die Geschäftsfähigkeit gegeben ist, oder nach dem Tod durch die Erben widerrufen werden.
Die Kosten für die notarielle Beurkundung einer Verkaufsvollmacht sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und zwar im Kostenverzeichnis Nr. 21200 des Gesetzes festgelegt. Sie richten sich nach dem zugrundeliegenden Wert des jeweiligen Vermögens, wobei als Berechnungsgrundlage für die Notarkosten die Hälfte des Werts herangezogen wird. Liegt der Verkaufspreis zum Beispiel bei 400.000 Euro, wird die Hälfte, also 200.000 Euro, zur Berechnung herangezogen. Mit einem Gebührensatz von 1,0 ergibt sich für diesen Wert eine Gebühr von 435,00 Euro für die notarielle Verkaufsvollmacht.
Mit einer Verkaufsvollmacht können Sie als Immobilienbesitzer dafür sorgen, dass Ihr Eigentum im Falle einer plötzlichen schweren Erkrankung oder eines Unfalls von einer Person Ihres Vertrauen verwaltet wird, und können damit auch Ihre Angehörigen durch klare Verhältnisse entlasten. Ob im Rahmen einer Verkaufsvollmacht, einer Generalvollmacht oder einer Vorsorgevollmacht – mit der Ermächtigung, Ihre Immobilie in Ihrem Namen zu verkaufen, geben Sie dem Bevollmächtigten Zugriff auf einen sehr sensiblen Bereich Ihres Lebens. Daher sollten nur Personen eine Vollmacht erhalten, denen Sie absolut vertrauen. Aufgrund der strengen Formvorschriften, die eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Verkaufsvollmacht erfordern, ist es allerdings wichtig, sich rechtzeitig zu kümmern.
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