Für den Großteil der Masse ist der Immobilienkauf und -verkauf keine alltägliche Angelegenheit und der Erwerb der eigenen vier Wände etwas ganz besonderes. Die zahlreichen Vorschriften und Voraussetzungen können dabei schnell zu Überforderung und Unsicherheit führen, schließlich wünscht man sich einen möglichst reibungslosen Ablauf. Um das zu verhindern, gilt es, sich frühzeitig und umfassend zu informieren. Zusätzlich können Käufer und Verkäufer auf professionelle Unterstützung zählen, da in fast allen Teilen des Geschäfts zwingend ein Notar involviert ist. Wer wissen möchte, was hinter den Begriffen rund um den Immobilienkauf und -verkauf steckt, für den haben wir in dem folgenden Artikel Informationen zum Thema Unbedenklichkeitsbescheinigung zusammengetragen.
Inhaltsverzeichnis
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt Auskunft über das Steuerverhalten einer Person. Sie wird vom Finanzamt ausgestellt und bescheinigt, dass eine fällige Steuer ordnungsgemäß bezahlt wurde und keine Steuerrückstände bestehen.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung taucht in vielen Bereichen des privaten und des öffentlichen Lebens auf. Neben der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt gibt es auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Berufsgenossenschaften, Krankenkassen oder Stadt- oder Gemeindeverwaltungen. Die verschiedenen Arten dienen neben der Bestätigung der steuerlichen Unbedenklichkeit auch zur Bestätigung der Solvenz und Zuverlässigkeit.
Im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften bestätigt die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer bezahlt hat und damit seiner steuerlichen Verpflichtung nachgekommen ist.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein wichtiges Dokument beim Immobilienkauf. Mit ihr bescheinigt das Finanzamt, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer vollständig bezahlt hat. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist die Voraussetzung für die Eintragung des Käufers im Grundbuch als Eigentümer. Dies ist zwar rechtlich nicht vorgeschrieben, die Grundbuchämter sind aber angehalten, ohne die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Eintragung oder Umschreibung vorzunehmen.
Da der Eigentumsübergang erst durch die Umschreibung im Grundbuch erfolgt, kann ohne die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung das Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie also nicht auf den Käufer übergehen und der Kauf somit nicht abgeschlossen werden.
Übrigens fällt auch bei einem Immobilien-Teilkauf Grunderwerbsteuer an. Wenn Sie über einen Teilverkauf nachdenken, müssen Sie sich allerdings keine Sorgen machen: Die Grunderwerbsteuer wird in der Regel vom Käufer, also dem Immobilienpartner, übernommen. Sie müssen also diesbezüglich nicht aktiv werden, sondern der Teilkäufer zahlt die Grunderwerbssteuer, sodass der Grundbucheintrag beim Notar problemlos vollzogen werden kann.
Der Eigentumsübergang von Immobilien ist an strenge Formvorschriften gebunden. Während in anderen Fällen der Abschluss des Kaufvertrages und die Übergabe ausreicht, um das Eigentum auf den Käufer zu übertragen, sind beim Immobilienverkauf mehr Schritte erforderlich. Da es bei Immobiliengeschäften in der Regel um sehr hohe Summen geht, wird mit den Formvorschriften für den Schutz der Beteiligten gesorgt.
Zunächst reicht ein normaler Kaufvertrag nicht aus, der Immobilienkaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags veranlasst der Notar die Auflassungsvormerkung im Grundbuch, welche den Anspruch des Käufers auf den Eigentumserwerb sichert. Erst dann bezahlt der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer. So wird sichergestellt, dass die Immobilie in der Zwischenzeit nicht an Dritte verkauft wird oder etwa Belastungen auf die Immobilie eingetragen werden, welche der Käufer dann zu tragen hätte.
Für den endgültigen Eigentumsübergang durch die Umschreibung im Grundbuchblatt ist neben der Bezahlung des Kaufpreises noch eine weitere Voraussetzung zu erfüllen, und zwar die Bezahlung der Grundsteuer. Hier kommt die Unbedenklichkeitsbescheinigung ins Spiel. Durch die Vorlage derselben wird die Bezahlung der Grundsteuer nachgewiesen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Umschreibung erfolgen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss.
Dies ist etwa der Fall, wenn der Kaufpreis unter der Freigrenze von 2.500 Euro liegt. Die Grunderwerbsteuer entfällt außerdem, wenn eine Immobilie im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung auf einen neuen Eigentümer übertragen wird.
Wenn Käufer und Verkäufer in gerader Linie miteinander verwandt sind, wird ebenfalls keine Grundsteuer fällig. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist also zum Beispiel beim Immobilienkauf zwischen Eltern und Kindern nicht erforderlich, bei Geschäften zwischen Geschwistern hingegen schon.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, in der Fachsprache „Bescheinigung in Steuersachen“, wird vom örtlichen Finanzamt ausgestellt. Grundsätzlich hat jeder Steuerzahler, der seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt, ein Recht auf die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für den jeweils erforderlichen Zweck. Dafür stellt er einen Antrag beim Finanzamt, das die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Prüfung gegen Zahlung einer Gebühr ausstellt.
In dem Fall eines Immobilienkaufs muss sich der Käufer allerdings nicht selbst darum kümmern: In den meisten Fällen übernimmt es der Notar, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen. Die Gebühr ist dann üblicherweise ebenfalls in den Notarkosten enthalten.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann grundsätzlich formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. In vielen Fällen stellen die Finanzämter auch kostenlose Formulare für den Antrag zur Verfügung. Dabei muss die Zahlung der Grunderwerbsteuer nachgewiesen werden, zum Beispiel durch die Vorlage einer Überweisungsbestätigung oder eines Kontoauszugs.
Das Finanzamt überprüft die ordnungsgemäße Bezahlung und berechnet eine Gebühr für die Ausstellung. Nach Prüfung und Feststellung der Bezahlung der Steuer und nach der Entrichtung der Gebühr stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und händigt sie gegen Vorlage des Personalausweises aus.
Übernimmt der Notar diesen Prozess, was, wie bereits erwähnt, in der Regel der Fall ist, muss der Käufer selbst nichts unternehmen. Die Zustellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt dann an den Notar. Diese darf übrigens nicht auf elektronischem Wege zugestellt werden, sondern muss persönlich abgeholt oder auf dem Postweg zugestellt werden.
Die Gebühr, die für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt berechnet wird, beläuft sich in der Regel auf 5 bis 20 Euro. Die Finanzämter können die Gebühr jeweils selbst festlegen. In der Regel zahlt der Käufer die Gebühr jedoch nicht separat, da sie üblicherweise in den Notarkosten enthalten ist. Die Notarkosten können bis zu 10 % des Immobilienwerts betragen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist beim Immobilienkauf unverzichtbar. Sie weist nach, dass die beim Kauf anfallende Grunderwerbsteuer entrichtet wurde und ist eine der Voraussetzungen für den Eigentumsübergang auf den Käufer. Dabei ist der Antrag für die Unbedenklichkeitsbescheinigung relativ unkompliziert und nur mit geringen Kosten verbunden. Außerdem übernimmt in den meisten Fällen der Notar die Abwicklung mit dem Finanzamt und verrechnet die Kosten in seinem Honorar. Somit muss sich der Käufer, der üblicherweise die Bezahlung der Grunderwerbsteuer übernimmt, sich nicht selbst darum kümmern. Auch bei einem Teilverkauf müssen Sie nicht aktiv werden, sondern der Immobilienpartner übernimmt die Grunderwerbsteuer.
*Der aufgeführte Inhalt, Ratschläge und die angegebenen Informationen dienen allein informativen Zwecken und können keine Einholung von Rechtsrat ersetzen. Er stellt keine Finanzberatung dar.